MITGLIEDSCHAFT IN DER FWG

Möchten Sie Mitglied in der Freien Wählergemeinschaft (FWG) Groß-Bieberau werden?

Nichts leichter als das. Hier ein Auszug aus der aktuell gültigen Satzung der FWG von 2019:

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder unbescholtene und interessierte Bürger der Stadt Groß-Bieberau werden. Die Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien oder Wählergemeinschaften ist zugelassen, soweit Aktivitäten für diese anderen Parteien oder Wählergemeinschaften im Rahmen der Kommunalpolitik (für die Stadtverordnetenversammlung und/oder Ortsbeiräte) in der Stadt Groß-Bieberau unterbleiben.
  2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

 

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austrittserklärung. Dies bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.
  2. Durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied die Interessen der FWG gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
  3. Durch Tod.

2. Im Falle des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang Einspruch einlegen. Ein solcher Einspruch bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Einspruchs die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig. Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.

 

§5 Beiträge

  1. Beiträge werden keine erhoben. Etwaige Aufwendungen sollen durch Spenden finanziert werden.
  2. Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten der Wählergemeinschaft - etwa aus Anlass der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und ähnlichen Maßnahmen -, ist die Mitgliederversammlung befugt, auf Vorschlag des Vorstandes eine einmalige Jahresumlage zu beschließen, die jedoch je Mitglied einen Betrag von 50 Euro jährlich nicht überschreiten sollten.